Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist laut VBG, dass die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt. Zeit und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle, die Teilnahme an der Feier muss allerdings allen Angehörigen des Unternehmens offen stehen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen hingegen sind nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste oder Familienangehörige.
Für die Wege von und zur Weihnachtsfeier gelten die selben Voraussetzungen wie auch für die Wege von und zur Arbeit. Der Versicherungsschutz besteht während der Feier für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprechen wie z.B. Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Auch die vorbereitenden Tätigkeiten zur Feier fallen unter den Versicherungsschutz. Mit Beendigung der Veranstaltung durch die Unternehmensleitung oder deren Beauftragten endet auch der Versicherungsschutz.
Quelle: VGB