Neun neue Piktogramme zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Die neuen Piktogramme sind an die Symbole für Gefahrguttransport angelehnt, d.h. rotumrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund.
Sie sollen bildhaft vor den auftretenden Gefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen warnen. Die bislang gültigen Piktogramme mit Gefahrstoffsymbolen auf orangegelbem Grund werden nicht mehr eingesetzt.
Das gilt auch für das Andreaskreuz, das zukünftig durch die Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“ oder „Ausrufezeichen“ ersetzt wird.
Neue Symbole wird es für komprimierte Gase (Symbol „Gasflasche“) und für die sogenannten KMR-Stoffe, das sind Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe, geben (Symbol „Gesundheitsgefahr“).
Zudem gibt es statt der bisher 15 Gefahrenmerkmale, zum Beispiel giftig oder brandförmig, 28 so genannte Gefahrenklassen, die teilweise noch in bis zu vier Kategorien unterteilt sind. Demzufolge können physikalisch-chemische Eigenschaften differenzierter gekennzeichnet werden als bisher. Zusätzlich wird es neue Gefahrenklassen wie etwa „Gase unter Druck“ , „Korrosiv gegenüber Metallen“ oder „Spezifische ZielorganToxizität“ (TOST = target organ systemic toxicity) geben. Die Gefahrenhinweise (R-Sätze) werden durch neue Gefahrenbeschreibungen - sogenannte Hazard Statements oder H-Sätze - ersetzt, was eine redaktionelle Überarbeitung von Betriebsanweisungen erforderlich machen wird. Insgesamt wird GHS Auswirkungen auf zahlreiche EU-Regelungen, nationale Gesetze, Verordnungen und Technische Regelungen aber auch auf Normen haben. Daher sind in der Verordnung für die Umsetzung der Kennzeichnung Übergangsfristen bis zum 01.12.2010 für Stoffe und bis zum 01.06.2015 für Zubereitungen (dann: Gemische) vorgesehen. Zu diesen Stichtagen werden auch die bisherige Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie zurückgezogen. Außerdem soll zwischen dem 01.12.2010 und dem 01.06.2015 in den Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen die Einstufung und Kennzeichnung nach dem alten und dem neuen System angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung ist nicht zulässig.
Den vollständigen Artikel können Sie auf der Internetseite der BGHW (www.bghw.de) nachlesen.
Quelle: BGHW