Arbeitsmedizin Biostoffverordnung

Biostoffverordnung

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Biostoffverordnung

Gemäß der Biostoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten, bei denen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen auftritt, einer Schutzstufe zuzuordnen und die sich daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen bzw. regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Besonders gefährdete Tätigkeitsfelder sind z. B. Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Müllverarbeitung oder auch in der Forstwirtschaft.

 

Biologische Arbeitsstoffe bzw. Biostoffe sind Mikroorganismen (wie z. B. Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Sie werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Dies geht von harmlosen Organismen in der Stufe 1 bis hin zu extrem gefährlichen Erregern, wie z. B. dem Ebola-Virus, in Stufe 4.

 

Je nach Gefährdungsbeurteilung und Einstufung werden Biostoffe - wenn möglich - ersetzt oder die Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen minimiert.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der BioStoffV

Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist in eine Erst- und Nachuntersuchung unterteilt und hat den Schutz vor Infektionen zum Ziel.

 

Das Untersuchungsintervall beträgt drei Jahre. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, regelmäßige Unterweisungen durchzuführen.

 

Unsere Leistungen

  • Erstellung und Durchführung von Gefährdungsanalysen
  • Festlegung und Einführung von Schutzmaßnahmen
  • Beratung bei der technischen Umsetzung
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Arbeitsmedizinische (Vorsorge-)Untersuchungen
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