Arbeitssicherheit Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

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Betriebssicherheit - Druckmesser

Für Arbeitgeber und Betreiber gibt es ein Thema: Die Betriebssicherheitsverordnung und deren Umsetzung. Worauf kommt es an was ist zu tun: Gefährdungsbeurteilung? Prüfung der Arbeitsmittel? Prüfung des Aufzuges?
 
Seit dem 03. Oktober 2002 ist diese Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Frühere Arbeitsschutzverordnungen wurden zusammen- gefasst und in der Betriebssicherheitsverordnung neu geregelt. Ein anwenderfreundliches, modernes und den Strukturen des EU Rechts angepassten Regelwerkes für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen, das ist das Ziel des Gesetzgebers.
Die Verantwortung des Arbeitgebers und des Betreibers von Anlagen wurden hier ins Zentrum gerückt d.h. es sind konkrete Pflichten, zum verbesserten Schutz der Beschäftigten, für Arbeitgeber und Betreiber vorhanden.
 
Das Ermitteln von Gefährdungen, Überprüfung und Dokumentation von Arbeitsmitteln, die Befähigung von Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln, dies haben Arbeitgeber und Betreiber zu ermitteln und zu veranlassen.
Wir unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Erfassung von Arbeitsmitteln und welche Befähigungen vorhanden sein müssen um Anlagen sicher zu betreiben.

 

Unsere Leistungen

Die o.g. Verordnung umfasst alle Arbeitsmittel wie z. B. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, d. h. alle Einrichtungen, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Erste Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist daher, alle Arbeitsmittel zu erfassen.
  • Ermittlung der Gefährdung
    Die Gefährdungen an allen Arbeitsmitteln, die mit dem Betrieb verbunden sind sowie beim Zusammenwirken mehrerer Arbeitsmittel (Wechselwirkungen), werden beurteilt
  • Festlegung der Prüffristen
    Prüfnachweise werden erfasst, beurteilt und ausgewertet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen wiederkehrend geprüft werden.
    Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft und später in bestimmten Intervallen wiederkehrend geprüft werden.
  • Festlegung der befähigten Person für die Prüfungen
    Auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung werden Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen und die Voraussetzungen an Personen, die mit der Prüfung beauftragt werden, empfohlen.
    Dadurch wird die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG ergänzt durch die Unterlagen der einzelnen Arbeitsmittel.
  • Erstellung von Explosionsschutz-Dokumenten
Die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung bzw. die Aktualisierung des Prüf- managements (Fristenkontrolle) erfolgt mittels einer entsprechenden Software.

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