Die neue Lärm - Vibrations - Arbeitsschutz - Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 08.03.2007 zielt auf den Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
Daher sind in der Verordnung bestimmte Auslöse- und Grenzwerte für Lärm und Vibrationen festgelegt, welche jedoch völlig unab- hängig voneinander zu behandeln sind.
Der Arbeitgeber hat laut § 3 LärmVibrationsArbSchV im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Expo- sitionen zu ermitteln und zu bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden - verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die notwendige Fachkunde, so hat er sich fachkundig durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Unter Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen zu verstehen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dabei wird in Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen unterschieden.
Lärm im Sinne der LärmVibrationsArbSchV ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Die jeweiligen Auslöse- und Grenzwerte sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden PDF-Formular.
Informationen zur Lärm- VibrationsArbSchV (PDF, 180KB)