Arbeitssicherheit Sicherheitstechnische Überwachung

Sicherheitstechnische Überwachungstätigkeiten

| Drucken |

ÜberwachungstätigkeitenDie sicherheitstechnischen Überwachungstätigkeiten verfolgen das Ziel, arbeitende Personen vor den Gefahren zu schützen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Vertrautmachen mit den Gefahren im Arbeitsbereich, den zu ihrer Verhütung erlassenen Vorschriften und betrieblichen Vorgaben (Betriebsanweisungen)
  • Regelmäßige Kontrollgänge durch den Arbeitsbereich zur Überwachung der Arbeitsplätze auf Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften und -regeln


Überwachung

  • Ständige Begehungen der Arbeitsplätze zum Erkennen sicherheitstechnischer Defizite
  • Defizite werden den Verantwortlichen sofort und unmittelbar vor Ort mitgeteilt und es werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt
  • Mitwirkung beim Freigabeverfahren von Arbeiten (Schweißerlaubnis- bzw. Befahrerlaubnisscheine)
  • Überwachung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen

Koordination von Arbeiten nach § 6 BGV A1

Werden im laufenden Betrieb, bei Anlagenstillständen bzw. bei der Errichtung von Neuanlagen von verschiedenen Unter- nehmen bzw. Arbeiten im gleichen Umfeld ausgeführt, kommt es zwangsweise zu Tätigkeitsüberschneidungen und damit zu gegenseitigen Gefährdungen.

Im Wesentlichen werden folgende Tätigkeiten wahrgenommen:

  • Beratung zu allen Fragen des Arbeits- und Brandschutzes und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
  • Abstimmung und Koordinierung des Arbeitsablaufs mit den beteiligten Unternehmen
  • Erarbeitung und Festlegung erforderlicher Regelungen zur Durchführung von mit besonderen Gefährdungen verbundenen Arbeiten
  • Durchführung von ständigen Sicherheitsbegehungen, inklusive des sofortigen Handelns beim Erkennen von Mängeln bzw. Gefährdungen
  • Benachrichtigung des Auftraggebers bei Nichteinhalten der Auflagen
  • Anfertigung der erforderlichen Dokumentation

Baustellenkoordination

Seit 1998 ist die EG-Baustellen-Richtlinie 92/ 57/ EWG vom 24. Juni 1992 im deutschen Recht verankert.

Aus dieser Baustellenverordnung (BaustellV) ergeben sich für Bauherren folgende Pflichten:

  • Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle (§ 4 Arbeitsschutzgesetz)
  • Bestellung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) für die Planungs- und Ausführungsphase, wenn mehrere Firmen auf der Baustelle tätig werden
  • Pflicht zur Vorankündigung, wenn der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet (Meldung bei der zuständigen Behörde, mindestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle!)
  • Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Erstellung der Unterlage zum gefährdungsfreien Warten und Betreiben des Gebäudes nach Bauabschluss

Wir erarbeiten gemeinsam ein individuelles Betreuungsmodell auf Basis der Baustellenverordnung. Es gilt, sicherheitstechnische Risiken zu erkennen und organisatorische Abläufe zu optimieren. Sie, als Bauherr, werden von uns in allen Bereichen der Baustellenverordnung entlastet – sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung des Bauprojektes. Konkret bedeutet das für Sie eine Reduzierung der Kosten.

STREIT® GmbH | Lahnstraße 27-29 | 64625 Bensheim | Tel.: 06251 7098-0 | Fax: 06251 7098-11 | E-Mail: info@streit-online.de