Beauftragtentätigkeiten Abfallbeauftragter

Abfallbeauftragter

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Abfallbeauftragter

Rechtsgrundlagen

§§ 53 – 55 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322).

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 26. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1913).

 

Wer muss den Abfallbeauftragten bestellen?

In § 1 der Betriebsbeauftragten-Verordnung ist maßgeblich geregelt, welche Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen:

  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Sonderabfälle) anfallen
  • Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen
  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Unsere Leistungen

Zu den Funktionen des Abfallbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu überprüfen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer Verwertung/Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen
  • Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung
  • Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigen Maßnahmen

Der Abfallbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 BImSchG); dies wird durch die Teilnahme an zertifizierten Fortbildungskursen erreicht.

 

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann – jedoch bleibt der Betreiber letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.

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