§§ 53 – 55 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322).
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 26. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1913).
In § 1 der Betriebsbeauftragten-Verordnung ist maßgeblich geregelt, welche Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen:
Zu den Funktionen des Abfallbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu überprüfen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen. Im Einzelnen bedeutet dies:
Der Abfallbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 BImSchG); dies wird durch die Teilnahme an zertifizierten Fortbildungskursen erreicht.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann – jedoch bleibt der Betreiber letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.