RechtsgrundlageIn § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist geregelt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 10 Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung oder –verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu stellen haben.
Mit der fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnologien in unserem beruflichen und privaten Umfeld nimmt auch die Gefährdungsvielfalt ständig zu. Verbraucher zeigen sich zunehmend sensibilisiert, wenn es um ihre persönlichen Daten geht ("Gläserner Kunde").
Bei der Umsetzung des Datenschutzes im eigenen Unternehmen geht es heute nicht mehr nur darum, gesetzliche Vorgaben umzusetzen.
Vielmehr kann ein Unternehmen im Rahmen seines Marketings die gesetzeskonforme Umsetzung geschickt als Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz nutzen.
Dies ist eine eindimensionale Sichtweise. Zwar bedeutet die Umsetzung des Datenschutzes in betroffenen Betrieben einen personellen wie auch materiellen Mehraufwand. Jedoch kann die Nichtbestellung eines gesetzlich geforderten Datenschutzbeauftragten deutlich teurer kommen. Ordnungswidrigkeiten können in diesem Zusammenhang mit einem Bußgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Darunter versteht man Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder die sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fällt z. B. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist gem. § 4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn ein Gesetz sieht es vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.
Zum betrieblichen DSB darf nur eine Person bestellt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Dazu gehören technische, organisatorische und rechtliche Kenntnisse.
§ 4f Abs. 2 BDSG regelt die Bestellung eines externen DSB.