Beauftragtentätigkeiten Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter

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Gefahrgutbeauftragter

Rechtsgrundlage

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

 

Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Gemäß § 1 Abs. 1 haben Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen.

 

Wann greift die GbV?

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten für alle Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut mit Verkehrsträgern beteiligt sind, außer für Unternehmer bzw. Inhaber eines Betriebes

  1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen beziehen,
  2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911)
  3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, oder
  4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID)

Wer kann Gefahrgutbeauftragter sein? (GbV § 1 Abs. 2)

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens/Betriebes, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein, der von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt wird. Der Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch einen Ergänzungslehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung (1 Jahr vor Ablauf der Frist) verlängert werden.

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören u. a.:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Unverzügliche Anzeige von Mängeln/Fehlern an den Unternehmer, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Unternehmens in allen Fragen der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
  • Schriftliche Aufzeichnung über durchgeführte Kontrollen und Überwachungen
  • Im Falle eines schwereren Unfalles: Erstellung eines Unfallberichtes
  • Schulung und Unterweisung des Personals (schriftliche Aufzeichnung)

Der Gefahrgutbeauftragte hat seine Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

 

Was gilt für den Unternehmer?

Unternehmen und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

  • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,
  • alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen, sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
  • die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
  • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betriebe vortragen kann,
  • zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
  • alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

Des Weiteren hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Jahresbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird.

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