§§ 53-58 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - vom 14.05.1990 (BGBI. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 09. 2002 (BGBI. I S. 3622).
Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BImSchV) vom 30.07.1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert am 09. 09. 2001 (BGBI. I S. 2331).
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Hinblick auf die Art oder Größe der Anlagen und wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischer Probleme der Emissionsbegrenzung oder der Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen, haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass mehrere Immissionsschutzbeauftragte seitens des Betreibers zu bestellen sind. Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutzbeauftragten bestellen. Jeweils muss eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sein.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Betreibern von Anlagen die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gefährdet wird.
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert
Im Einzelfall wird auch eine technische Ausbildung in Kombination mit einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit, während der die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden, anerkannt.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.
Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, dass der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Beauftragte gültige Vorschriften verletzt.