Beauftragtentätigkeiten Immissionsschutzbeauftragter

Immissionsschutzbeauftragter

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Immissionsschutz

Rechtsgrundlagen

§§ 53-58 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - vom 14.05.1990 (BGBI. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 09. 2002 (BGBI. I S. 3622).

Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BImSchV) vom 30.07.1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert am 09. 09. 2001 (BGBI. I S. 2331).

 

Pflicht zur Bestellung

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Hinblick auf die Art oder Größe der Anlagen und wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischer Probleme der Emissionsbegrenzung oder der Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen, haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

 

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass mehrere Immissionsschutzbeauftragte seitens des Betreibers zu bestellen sind. Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutzbeauftragten bestellen. Jeweils muss eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sein.

 

Nicht betriebsangehörige Beauftragte

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Betreibern von Anlagen die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gefährdet wird.

 

Anforderungen an die Fachkunde

Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert

  1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule
  2. die Teilnahme an einem oder mehreren anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
  3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.

Im Einzelfall wird auch eine technische Ausbildung in Kombination mit einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit, während der die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden, anerkannt.

 

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.

 

Anforderungen an die Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, dass der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

 

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Beauftragte gültige Vorschriften verletzt.

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