Beauftragtentätigkeiten Strahlenschutzbeauftragter

Strahlenschutzbeauftragter

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X-RaysRechtsgrundlage

§§ 29 bis 31 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); §§ 13 ff. Röntgenverordnung (RöV)

 

Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung.

 

Unsere Leistungen

  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Belehrung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen
  • Anforderungen an einen SSB

Gemäß § 30 StrlSchV müssen SSB die erforderliche Fachkunde besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Des Weiteren ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch. Die notwendige Zuverlässigkeit ist ebenso mitzubringen.

 

Betriebliche Stellung

Die betriebliche Stellung des SSB wird gemäß innerbetrieblichen Regelungen getroffen. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz in Fragen des Strahlenschutzes. Bei Gefahren ist er verpflichtet, unmittelbar einzugreifen.

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