Die Unfall- und Gesundheitsrisiken sind in kleinen Betrieben höher als in Großbetrieben, da der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eines Mitarbeiters schnell die Existenz des Unternehmens gefährden kann. Seit 2005 ist die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in der BGV A 2 (ehemals BGV A6 und A7) neu geregelt und bietet mehr Wahlmöglichkeiten für kleine Betriebe.
Die neuen Betreuungsformen orientieren sich stärker an den Bedürfnissen kleiner Unternehmen, indem sie mehr Ent- scheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für betriebsspezifische Lösungen bieten. Die Eigenverantwortung der Unternehmer wird gestärkt und der Arbeitsschutz im Betrieb nimmt an Bedeutung zu.
Unternehmer können zwischen drei Betreuungsformen auswählen. Die Betreuungsformen unterscheiden sich im Wesentlichen durch den Grad der Eigenverantwortung.
Bei der grund- und anlassbezogenen Betreuung werden keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben, sondern der Unternehmer kann den Betreuungsbedarf für seinen Betrieb selbst bestimmen.
Im Rahmen dieser Betreuungsform ist mindestens alle 5 Jahre eine Gefährdungsbeurteilung durch einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft durchzuführen. Die professionelle Unterstützung ist beispielsweise auch bei neuen Arbeitsverfahren oder baulichen Veränderungen notwendig. Dabei ist der Besuch jeweils eines Experten ausreichend. Ist beispielsweise der Betriebsarzt vor Ort, so ist bei sicherheitstechnischen Fragen die Sicherheitsfachkraft zu Rate zu ziehen.
Sind für die Mitarbeiter des Betriebes arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben, so sind diese unabhängig von den BuS-Betreuungszeiten vorzunehmen.
Der Unternehmer hat einen der folgenden Nachweise zu erbringen:
Unternehmen, die sich für die Regelbetreuung entscheiden, verpflichten vertraglich einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft. Inhalt und Umfang der Betreuung sind abhängig vom Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes. Die Einsatzzeiten der Berater sind fest vorgegeben und richten sich nach der Anzahl der Mitarbieter.
Die Regelbetreuung ist seitens des Unternehmers wie folgt nachzuweisen:
Die Alternativbetreuung wird von Ihrem zuständigen Dachverband in Abstimmung mit der jeweiligen BG angboten und erfordert Ihre persönliche Qualifizierung und Fortbildung in den Bereichen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit.