RechtsgrundlageDie Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 (bisher BGV A2) der Berufsgenossenschaften schreibt vor, dass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf deren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Unfälle durch defekte elektrische Geräte können immense wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen. Die Prüfung der Geräte entlastet den Unternehmer von der Haftung durch Unfälle, die auf defekte Elektrogeräte zurückzuführen sind. So schließen z. B. Brandschutzversicherungen eine Haftung aus, wenn eine Betriebsstätte oder Teile davon durch einen Brand zerstört werden, der von einem nicht geprüften Elektrogerät verursacht wurde. Auch die Berufsgenossenschaften schließen eine Haftung aus, wenn
Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen.
Alle Prüfungen werden mit speziellen, regelmäßig kalibrierten Messeinrichtungen nach folgenden DIN VDE Bestimmungen durchgeführt: DIN VDE 0702, DIN VDE 0100, DIN VDE 0105, DIN VDE 0113 Prüffristen Anhand § 5 BGV A3 können Prüffristen ermittelt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer normalen Beanspruchung durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie stationären und nichtstationären elektrischen Anlagen.
Bei Abweichung von der normalen Beanspruchung z. B. durch besondere Umgebungsbedingungen bzw. mechanische Belastungen müssen die Prüffristen ggf. verkürzt werden.