Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen die Friedhofsträger im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zumindest einmal im Jahr die Standfestigkeit der Grabmale überprüfen. Die Prüfung hat gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 Anlage 1 der Gartenbau Berufsgenossenschaft zu erfolgen.
Frost, Regen, Senkungen und Einwirkungen von Wurzelwerk können die Standsicherheit von Grabmalen erheblich beeinträchtigen, ohne dass sichtbare Schäden entstehen. Durch die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit wird gewährleistet, dass auf den Friedhöfen keine Gefährdungen von Personen durch lose Grabsteine ausgehen und somit Unfälle verhindert werden.
Die Prüfung erfolgt mit der Gebrauchslast an der Oberkante des Grabmals ab einer Höhe von über 0,50 m, jedoch bis maximal 1,20 m über Fundamentoberkante. Die Prüflast ist kontinuierlich bis zur Höchstlast in einem Zeitraum von mehr als 2 Sekunden aufzubringen. Des Weiteren erfolgt die Kennzeichnung nicht standsicherer Grabmale sowie die entsprechende Dokumentation, d. h. Aufnahme aller Grabmale mit den dazugehörigen Daten.