Die Bundesregierung hat beschlossen, die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig zum 02.02.2023 und damit früher als geplant außer Kraft treten zu lassen. Geplant war ein Fortbestehen bis Anfang April 2023. Dass die darin geregelten Maßnahmen nun früher enden, hängt vor allem mit der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und dem damit einhergehenden Rückgang von (schweren) Neuerkrankungen zusammen.
Durch das Ende der Verordnung entfällt die Verpflichtung für Betriebe, pandemiebedingte Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu treffen. Dazu zählten zuletzt vor allem betriebliche Hygienekonzepte zur Vermeidung einer Infektion mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz. Eine Corona-Infektion ist im Sinne des Arbeitsschutzes ab sofort wie jede andere Infektion zu behandeln. Die Notwendigkeit zur Fortführung der bisher geltenden Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf Covid-19 liegt ab sofort also im Ermessen und in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers. Es ist jedoch auch weiterhin sinnvoll, die Infektionsgefährdung durch eine Gefährdungsbeurteilung prüfen zu lassen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und unterstützen Sie in allen Belangen des Arbeitsschutzes.