Die Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist Pflicht, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden können. Es ist daher notwendig, dass sich die Persönliche Schutzausrüstung jederzeit in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand befindet.
Die Richtlinie 89/686/EWG regelte bisher den Einsatz sowie den Gebrauch der PSA. Im Februar 2016 hat der Rat der EU nun die neue Verordnung über Persönliche Schutzausrüstung angenommen, deren Entwurf seit 2014 vorliegt. Die PSA-Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten und muss daher nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU In Kraft und ersetzt die bestehende Richtlinie 89/686/EWG. 24 Monate nach Inkrafttreten, also im Jahr 2018, ist die PSA-Verordnung dann für alle EU-Staaten verpflichtend. Inhaltlich wurden beispielsweise die grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik angepasst und der Anwendungsbereich der PSA klargestellt.