Aufgrund einer neuen DIN-Norm hat sich bereits im Februar 2022 die Zusammenstellung des Verbandkasteninhalts für betriebliche Verbandkästen geändert. So müssen seitdem beispielsweise auch zwei Atemschutzmasken enthalten sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz handelt oder um Masken der Schutzklasse FFP2. Die Masken müssen jedoch mindestens Typ 1 nach DIN EN 14683 entsprechen.
Bei Verbandkästen wird grundsätzlich zwischen dem kleinen sowie dem großen Betriebs-Verbandkasten und dem KFZ-Verbandkasten unterschieden. Für den KFZ-Verbandkasten galt bisher eine Übergangsfrist in Bezug auf das Mitführen von zwei Atemschutzmasken. Diese Frist endet nun zum 1. Februar 2023. Jeder Fahrzeugführer muss bis dahin den KFZ-Verbandkasten mit zwei Atemschutzmasken, wie im oberen Abschnitt beschrieben, bestücken. Sind keine entsprechenden Atemschutzmasken vorhanden, droht ein Bußgeld.
Um Ihnen die Überwachung der Verbandkästen zu erleichtern, haben wir innerhalb unseres Online-Unterweisungssystems DENEQUA das Erinnerungsmodul „Verbandkastenkontrolle“ erstellt. Haben Sie Fragen zu diesem Modul oder möchten Sie es buchen? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne!