Strahlenschutzbeauftragter ‒ gut beraten im Strahlenschutz

Strahlung stellt eine sehr spezielle Gefährdung für das Leben eines Menschen dar, da sie weder visuell noch auditiv wahrnehmbar ist. Für Tätigkeitsbereiche, in denen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird, ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten daher dringend anzuraten, sofern der Strahlenschutzverantwortliche (in der Regel der Arbeitgeber) nicht die erforderliche Fachkunde besitzt oder die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gesetzlich gefordert ist.

Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Fachkompetenz in allen Fragen des Strahlenschutzes. Seine betriebliche Stellung wird nach Maßgabe innerbetrieblicher Regelungen getroffen (z. B. in Abhängigkeit der erforderlichen Anzahl der SSB oder Zuständigkeit für benannte Bereiche). Er leitet, beaufsichtigt und kontrolliert Tätigkeiten, die in Verbindung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung stehen und ist verpflichtet, bei Gefahr gemeinsam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen unmittelbar einzugreifen. Des Weiteren hat der Strahlenschutzbeauftragte zu überwachen, dass die gesetzlichen Strahlenschutzvorschriften und/oder Auflagen und Anordnungen aus Genehmigungen oder allgemeinen Zulassungen im Rahmen der ihm übertragenen Pflichten eingehalten werden. Bei Abweichungen hat er den Strahlenschutzverantwortlichen unmittelbar zu unterrichten und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Hierfür muss er die erforderliche Fachkunde besitzen, welche durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Daneben sind die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs sowie Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch und die notwendige Zuverlässigkeit verpflichtend.

  • Planung und Festlegung von technischen, organisatorischen und persönlichen Strahlenschutzmaßnahmen sowie für Störfälle, Störmaßnahmen und Alarmübungen
  • Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Unterweisung und Unterrichtung der in den Strahlenschutzbereichen tätigen Personen
  • Erstellung von Strahlenschutzanweisungen sowie Strahlenschutzberichten zur Vorlage bei Behörden
  • Übernahme von Pflichten und Rechten eines Strahlenschutzbeauftragten nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften
  • Anfertigung und Führen von Dokumenten zum Nachweis der Strahlenexposition (Körperdosis)

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Rechtliche Grundlagen
Strahlenschutzverordnung (§§ 70 - 72, 74): http://www.gesetze-im-internet.de
Röntgenverordnung (§§ 13 ff): http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987/