Notfallpläne für Aufzugsanlagen ‒ Ende der Übergangsfrist

Die überarbeitete und am 01.06.2015 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass für jeden Aufzug ein Notfallplan bereitgestellt werden muss. Am 31.05.2016 endet die festgelegte Übergangsfrist, sodass ab 01.06.2016 auch für jeden Bestandsaufzug ein solcher Notfallplan verpflichtend ist. Bei neu errichteten Aufzugsanlagen muss dieser bereits vor Inbetriebnahme vorliegen, da die Übergangsfrist in diesem Fall nicht gilt.
Der Notfallplan muss sich im Besitz des Notdienstes befinden. Sofern es diesen nicht gibt, muss er in der unmittelbaren Nähe des Aufzuges angebracht sein oder bei einer beauftragten Person hinterlegt werden. So kann im Ernstfall zügig darauf zurückgegriffen werden, um schnellstmöglich die notwendigen Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Auch den Unterlagen des Aufzuges sollte in jedem Fall eine Ausfertigung des Notfallplanes beiliegen.
Durch den Notfallplan sollen Helfer zügig alle relevanten Informationen erhalten (u. a. Standort der Anlagen, Notbefreiungsanleitung für die jeweilige Anlage, Kontaktdaten des verantwortlichen Aufzugbetreibers, der Personen, die Zugang zu allen Bereichen der Aufzuganlage haben sowie von Personen, die Erste Hilfe leisten und/oder eingeschlossene Personen befreien können). Sie können somit ohne Zeitverlust handeln.

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