Vorsicht im Umgang mit Biostoffen

Arbeiten Sie mit biologischen Arbeitsstoffen? Dann gelten für Sie die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV). Durch arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Erkrankungen rechtzeitig erkannt oder im besten Fall verhindert werden, die in Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen auftreten können.

Pflichtvorsorge ist Arbeitgebersache
Der Arbeitgeber muss die Pflichtvorsorge für seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit im infektionsgefährdenden Bereich veranlassen (nach ArbMedVV). Sie muss zudem in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Gefährdungsbeurteilung als Grundvoraussetzung
Die Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsplätze bildet die Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Basierend auf den ermittelten Gefährdungen muss die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden. Daneben sind nach BioStoffV auch technische Schutzmaßnahmen sowie Hygiene- und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen.

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Mitarbeiterin in Schutzkleidung in einem Labor
Biologische Arbeitsstoffe
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfordern besondere Maßnahmen.